Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Studienakkreditierungsverordnung
SächsStudAkkVO§ 24 Beauftragung einer Agentur, Akkreditierungsgutachten, Begehung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/24#abs-1 (1) Die Hochschule beauftragt eine beim Akkreditierungsrat gemäß Artikel 5 Absatz 3 Nummer 5 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags zugelassene Agentur mit der Begutachtung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien sowie der Erstellung eines Akkreditierungsberichts. Für katholisch-theologische Studiengänge, die für das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren, erfolgt die Begutachtung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung kanonischer Studiengänge in Deutschland, die durch den Akkreditierungsrat zugelassen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/24#abs-2 (2) Die Hochschule stellt der Agentur einen Selbstevaluationsbericht zur Verfügung, der mindestens Angaben zu den Qualitätszielen der Hochschule und zu den formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien nach den Teilen 2 und 3 enthält. Der Selbstevaluationsbericht der Hochschule, an dessen Erstellung die Studierendenvertretung zu beteiligen ist, soll für die Programmakkreditierung 20 Seiten sowie für die Bündelakkreditierung nach § 30 Absatz 1 und die Systemakkreditierung jeweils 50 Seiten nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/24#abs-3 (3) Der Prüfbericht wird von der Agentur erstellt; bei Studiengängen nach § 25 Absatz 1 Satz 3 und 4 bedarf der Prüfbericht vor der Weiterleitung an den Akkreditierungsrat der Zustimmung des dort jeweils benannten Mitglieds des Gutachtergremiums. Maßgebliche Standards für die Erstellung des Prüfberichts ergeben sich aus den formalen Kriterien nach Teil 2. Er hat einen Vorschlag zur Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien zu enthalten. Der Prüfbericht ist in dem durch den Akkreditierungsrat vorzugebenden Raster abzufassen. Die Agentur informiert unverzüglich die Hochschule über die Nichterfüllung eines formalen Kriteriums.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/24#abs-4 (4) Das Gutachten wird vom Gutachtergremium nach § 25 abgegeben. Das Gutachtergremium erhält den Prüfbericht nach Absatz 3. Maßgebliche Standards für die Erstellung des Gutachtens ergeben sich aus den fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3. Es hat einen Vorschlag zur Feststellung der Einhaltung der fachlich-inhaltlichen Kriterien zu enthalten. Das Gutachten ist in dem durch den Akkreditierungsrat vorzugebenden Raster abzufassen und soll für die Programmakkreditierung 20 Seiten sowie für die Bündelakkreditierung nach § 30 Absatz 1 und die Systemakkreditierung jeweils 100 Seiten nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/24#abs-5 (5) Im Rahmen der Begutachtung der fachlich-inhaltlichen Kriterien findet eine Begehung durch das Gutachtergremium an mindestens einem Standort des Studiengangs statt. In zu begründenden Einzelfällen kann das Gutachtergremium einvernehmlich die Begehung durch eine Videokonferenz vollständig oder teilweise ersetzen. Bei der Akkreditierung eines Studiengangs, der zum Zeitpunkt der Beauftragung der Agentur noch nicht angeboten wird, kann das Gutachtergremium einvernehmlich auf eine Begehung verzichten. Gleiches gilt bei der Reakkreditierung eines Studiengangs.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/24#abs-6 (6) Enthält das Gutachten Vorschläge zu Auflagen, können Hochschule und Agentur einen zusätzlichen Verfahrensschritt vereinbaren, um mögliche Auflagen bereits vor Antragstellung an den Akkreditierungsrat vermeiden zu können.