Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz

SächsStrVRG

§ 22 Zuständigkeit des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr und der Landesdirektion Sachsen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrVRG/22#abs-1 (1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für

1. die Erteilung einer Genehmigung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes , nicht jedoch im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen,

2. die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes , nicht jedoch im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen,

3. die Entscheidung nach § 10 des Personenbeförderungsgesetzes ,

4. die Entscheidung nach § 31 Absatz 5 des Personenbeförderungsgesetzes ,

5. die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu erteilende Genehmigung nach § 52 Absatz 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes ,

6. die Genehmigung nach § 52 Absatz 3 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes ,

7. die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu erteilende Genehmigung nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes ,

8. die Genehmigung bei Ferienziel-Reisen nach § 53 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 3 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes ,

9. die Ausübung der technischen Aufsicht über Straßenbahnen und Obusunternehmen nach § 54 Absatz 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrVRG/22#abs-2 (2) Die Landesdirektion Sachsen ist Anhörungsbehörde nach § 29 Absatz 1a des Personenbeförderungsgesetzes und Planfeststellungsbehörde nach § 29 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes .

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrVRG/22#abs-3 (3) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr kann die ihm als Genehmigungsbehörde obliegende Aufsicht im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (§ 54 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes ) durch Rechtsverordnung auf die Landkreise und Kreisfreien Städte übertragen.

§ 21 § 23