Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßengesetz
SächsStrG§ 59 Kreuzungsrechtlicher Vorteilsausgleich (Übergangsvorschrift zu § 30 Absatz 3 Satz 2)
Für § 59 SächsStrG liegt kein Text vor zum Stichtag 26.08.2026.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.