Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßengesetz

SächsStrG

§ 59 Kreuzungsrechtlicher Vorteilsausgleich (Übergangsvorschrift zu § 30 Absatz 3 Satz 2)

Sachsen2 Fassungen

Für § 59 SächsStrG liegt kein Text vor zum Stichtag 26.08.2026.

Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.

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