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SächsStrG

§ 31 Unterhaltung von Straßenkreuzungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/31#abs-1 (1) Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast der höheren Straßenklasse die Kreuzungsanlage zu unterhalten. Bei Über- oder Unterführungen hat das Kreuzungsbauwerk der Träger der Straßenbaulast der höheren Straßenklasse, die übrigen Teile der Kreuzungsanlage der Träger der Straßenbaulast der Straßenklasse, zu der sie gehören, zu unterhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/31#abs-2 (2) In den Fällen des § 30 Abs. 1 hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzukommenden Straße dem Träger der Straßenbaulast der vorhandenen Straße die Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die ihm durch die Regelung nach Absatz 1 entstehen. Die Mehrkosten sind auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/31#abs-3 (3) Nach einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Kreuzung haben die Träger der Straßenbaulast ihre veränderten Kosten für Unterhaltung und Erneuerung sowie für Wiederherstellung im Falle der Zerstörung durch höhere Gewalt ohne Ausgleich zu tragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/31#abs-4 (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit etwas anderes vereinbart wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/31#abs-5 (5) Abweichende Regelungen werden in dem Zeitpunkt hinfällig, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine wesentliche Änderung an der Kreuzung durchgeführt wird.

§ 30 § 32