Gesetze / Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung
FStrKrV§ 2 Über- und Unterführungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrKrV/2#abs-1 (1) Zum Kreuzungsbauwerk im Sinne des § 13 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes gehören
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrKrV/2#abs-2 (2) Die nicht zum Kreuzungsbauwerk rechnenden Teile des Überbaus (Abs. 1 Nr. 3) gehören zu der Straße, in deren Verlauf sie liegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrKrV/2#abs-3 (3) Verbindungsarme zwischen der Bundesfernstraße und der kreuzenden Straße gehören zur Bundesfernstraße. Die Verbindungsarme enden am äußeren Fahrbahnrand der kreuzenden Straße. Sind Abbiege- oder Einfädelstreifen auf der kreuzenden Straße vorhanden, so enden die Verbindungsarme am Anfang der Eckausrundungen der kreuzenden Straße. Bei höhenungleichen Einmündungen beginnen die Verbindungsarme an der ersten Aufweitung der einmündenden Straße. Lichtzeichenanlagen und Verkehrsinseln an der Einmündung des Verbindungsarms gehören zur Bundesfernstraße.