Gesetze / Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung

FStrKrV

§ 1 Höhengleiche Kreuzungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrKrV/1#abs-1 (1) Zur Kreuzungsanlage im Sinne des § 13 Abs. 1 FStrG, die der Baulastträger der Bundesfernstraße zu unterhalten hat, gehören

1.
von der die Bundesfernstraße kreuzenden Straße vom Anfang ihrer Eckausrundungen an
-
die befestigten Fahrstreifen einschließlich Trenn-, Seiten- und Randstreifen,
-
die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, insbesondere Verkehrsinseln,
-
die Gehwege außerhalb der Ortsdurchfahrten und die Radwege, soweit diese Wege mit der kreuzenden Straße in Zusammenhang stehen und mit dieser gleichlaufen,
-
die Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen und Stützmauern,
2.
die durch die Kreuzung bedingten Lichtzeichenanlagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrKrV/1#abs-2 (2) Eine Eckausrundung beginnt an der Stelle, an der der erste Radius die Ecken der Straßenränder von der Bundesfernstraße und der kreuzenden Straße abzurunden beginnt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrKrV/1#abs-3 (3) Sichtfelder gehören zur kreuzenden Straße.

§ 2