Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Stiftungsgesetz

SächsStiftG

§ 10 Stiftungsbehörden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStiftG/10#abs-1 (1) Stiftungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Oberste Stiftungsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStiftG/10#abs-2 (2) Ist der Freistaat Sachsen Stifter oder Mitstifter einer Stiftung des bürgerlichen Rechts, kann durch Rechtsverordnung der Staatsregierung im Einzelfall das Staatsministerium, in dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung überwiegend fällt, abweichend von Absatz 1 zur alleinigen Stiftungsbehörde bestimmt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStiftG/10#abs-3 (3) Die Stiftungsbehörde nimmt die Stiftungsaufsicht wahr. Sie ist zuständige Behörde im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches , auch in Verbindung mit § 2 Absatz 3.

§ 9 § 11