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SächsStiftG

§ 11 Stiftungsaufsicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStiftG/11#abs-1 (1) Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen (Stiftungsaufsicht), kirchliche Stiftungen nach Maßgabe des § 4 Absatz 2 und 3 Satz 1. Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die keine steuerbegünstigten Zwecke gemäß § 5 verfolgen, unterliegen nur insoweit der Stiftungsaufsicht, als sicherzustellen ist, dass ihre Betätigung nicht gesetzlich geschützten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gesetzliche Anerkennungs- und Genehmigungspflichten bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStiftG/11#abs-2 (2) Die Stiftungsbehörde kann sich über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen der Stiftung besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder auf Kosten der Stiftung prüfen lassen sowie die Vorlage von Berichten und Akten innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStiftG/11#abs-3 (3) Die Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Stiftungsorgane, die gegen ein Gesetz, den Stiftungszweck oder die Stiftungssatzung verstoßen, beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist aufgehoben, abgeändert oder rückgängig gemacht werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStiftG/11#abs-4 (4) Kommt die Stiftung einer Anordnung der Stiftungsbehörde nach den Absätzen 2 oder 3 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die Stiftungsbehörde auf Kosten der Stiftung die Anordnung selbst durchführen oder einen Dritten hiermit beauftragen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStiftG/11#abs-5 (5) Hat sich ein Mitglied eines Stiftungsorgans einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig, kann die Stiftungsbehörde die Abberufung dieses Mitglieds und die Berufung eines anderen anordnen. Sie kann dem Mitglied die Geschäftsführung einstweilen oder dauerhaft untersagen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStiftG/11#abs-6 (6) Ist die Stiftung zur Abberufung des Mitglieds nicht in der Lage oder kommt sie innerhalb einer angemessenen Frist dem Verlangen der Stiftungsbehörde nach Absatz 5 Satz 1 nicht nach, kann die Stiftungsbehörde das Mitglied abberufen und ein anderes an seiner Stelle berufen.

§ 10 § 12