Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Stiftungsgesetz
SächsStiftG§ 2 Stiftungen des öffentlichen Rechts
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStiftG/2#abs-1 (1) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen und mit einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts in einem organisatorischen Zusammenhang stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStiftG/2#abs-2 (2) Eine Stiftung des öffentlichen Rechts entsteht durch Gesetz, soweit in § 3 Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStiftG/2#abs-3 (3) Die §§ 80 bis 82a, 83 bis 84c, 85, 85a, 86 bis 86h sowie 87 bis 87c des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.