Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Stiftungsfinanzierungsgesetz
SächsStiftFinG§ 10 Übergangsregelung
Stand: 26.08.2026
Nach § 9 als anerkannt geltende und bereits geförderte Stiftungen werden, soweit die Voraussetzungen der Förderung nach § 2 Absatz 2 entfallen sind, bis längstens zum 31. Dezember 2024 gefördert.