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§ 10 SächsStiftFinG (Sachsen) — Übergangsregelung

Sächsisches Stiftungsfinanzierungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach § 9 als anerkannt geltende und bereits geförderte Stiftungen werden, soweit die Voraussetzungen der Förderung nach § 2 Absatz 2 entfallen sind, bis längstens zum 31. Dezember 2024 gefördert.