Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Stiftungsfinanzierungsgesetz

SächsStiftFinG

§ 9 Anerkannte geförderte politische Stiftungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Folgende politische Stiftungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits gefördert werden, gelten gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 als anerkannt:

1. die Konrad-Adenauer-Stiftung e. V. von der sie anerkennenden Partei „Christlich Demokratische Union Deutschlands“,

2. die Rosa-Luxemburg-Stiftung Gesellschaftsanalyse und politische Bildung e. V. von der sie anerkennenden Partei „DIE LINKE“,

3. die Weiterdenken-Heinrich-Böll-Stiftung Sachsen e. V. von der sie anerkennenden Partei „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“,

4. die Wilhelm-Külz-Stiftung von der sie anerkennenden Partei „Freie Demokratische Partei“,

5. die Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. und das Herbert-Wehner-Bildungswerk e. V. von der sie anerkennenden Partei „Sozialdemokratische Partei Deutschlands“.

§ 8 § 10