Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Statistikgesetz

SächsStatG

§ 13a Computergestütze Erhebungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/13a#abs-1 (1) Landesstatistiken können mit computergestützten Erhebungsverfahren vorgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/13a#abs-2 (2) Werden Landesstatistiken computergestützt durchgeführt, können die Antworten auch schriftlich erteilt werden, soweit in der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

§ 13 § 14