Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Statistikgesetz

SächsStatG

§ 13 Erhebungsvordrucke

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/13#abs-1 (1) Sind Erhebungsvordrucke durch den zu Befragenden auszufüllen, so werden die Antworten auf den Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/13#abs-2 (2) Die Richtigkeit der Angaben wird durch Unterschrift bestätigt, soweit es in den Erhebungsvordrucken vorgesehen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/13#abs-3 (3) Die Erhebungsvordrucke können maschinenlesbar gestaltet werden. Sie dürfen keine Fragen über persönliche und sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStatG/13#abs-4 (4) Die Rechtsgrundlage der jeweiligen Landesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale werden auf den Erhebungsvordrucken angegeben. Bei Statistiken ohne Auskunftspflicht ist auf die Freiwilligkeit der Angaben hinzuweisen.

§ 12 § 13a