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§ 13a SächsStatG (Sachsen) — Computergestütze Erhebungsverfahren

Sächsisches Statistikgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Landesstatistiken können mit computergestützten Erhebungsverfahren vorgenommen werden.

(2) Werden Landesstatistiken computergestützt durchgeführt, können die Antworten auch schriftlich erteilt werden, soweit in der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.