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SächsSpielbG

§ 16 Abgabenrechtliche Vorschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/16#abs-1 (1) Die Spielbankabgabe, die Gewinnabgabe und die Ausgleichsabgabe werden durch die Finanzämter verwaltet. Die örtlich zuständigen Finanzämter werden vom Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/16#abs-2 (2) Für die Spielbankabgabe, die Gewinnabgabe und die Ausgleichsabgabe gelten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Insbesondere können der Spielbetrieb sowie der Bruttospielertrag durch Bedienstete des Finanzamtes in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung in der Spielbank laufend überwacht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/16#abs-3 (3) Alle wesentlichen Betriebsdaten der Glücksspielautomaten und Jackpotanlagen sind in einem elektronischen Automatenüberwachungs- und Jackpotverwaltungssystem laufend zu erfassen und zu verwalten. Alle Daten des elektronischen Automatenüberwachungs- und Jackpotverwaltungssystems sowie die Abrechnungen, Belege und Nachweise über die Geschäftsvorfälle sind entsprechend den §§ 140 und 145 bis 147 der Abgabenordnung aufzuzeichnen und aufzubewahren. Die Vorschriften der Kassensicherungsverordnung vom 26. September 2017 (BGBl. I S. 3515), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/16#abs-4 (4) Das Finanzamt ist zur Überwachung gemäß Absatz 2 Satz 2 berechtigt, die laufenden und die gespeicherten Daten der elektronischen Automatenüberwachungs- und Jackpotverwaltungssysteme einzusehen und auszuwerten. Die Spielbank hat dem Finanzamt zur Steueraufsicht von unternehmensinternen Kontrollen unabhängige, unbeschränkte Online-Lesezugriffe auf die elektronischen Automatenüberwachungs- und Jackpotverwaltungssysteme zu ermöglichen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/16#abs-5 (5) Das Finanzamt unterrichtet die nach § 30 Absatz 4 zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorkommnisse, von denen anzunehmen ist, dass deren Kenntnis für die Ausübung der Spielbankenaufsicht von Bedeutung ist.

§ 15 § 17