Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Spielbankengesetz

SächsSpielbG

§ 15 Abgabenrechtliche Pflichten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/15#abs-1 (1) Getrennt für jede Spielbank sind Aufzeichnungen über den Betrieb der Spielbank zu führen. Insbesondere ist der erzielte Bruttospielertrag am Tag der Abrechnung, mindestens jedoch einmal wöchentlich, festzustellen sowie die Höhe der Spielbankabgabe zu berechnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/15#abs-2 (2) Die Spielbankabgabe ist jeweils für jede Spielbank spätestens am zehnten Tag des Monats für den vorangegangenen Monat anzumelden und zu entrichten. In den Anmeldungen sind die Abgaben unter Zugrundelegung des Bruttospielertrags des vorangegangenen Kalenderjahres oder im Jahr der erstmaligen Eröffnung des Spielbetriebs nach dem voraussichtlichen Bruttospielertrag des laufenden Kalenderjahres selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Zeitraum, wenn der Erlaubnisinhaber seine Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt hat, ist eine Steueranmeldung einzureichen, in der die zu entrichtende Spielbankabgabe oder der Überschuss, der sich zugunsten der Spielbank ergibt, unter Zugrundelegung des sich aus § 12 Absatz 1 und 2 ergebenden Prozentsatzes, berechnet ist (Steueranmeldung für das Kalenderjahr). Die Steueranmeldung für das Kalenderjahr ist binnen eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Ergibt sich nach dieser Steueranmeldung ein Überschuss zuungunsten der Spielbank, ist der Betrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung als Abschlusszahlung zu entrichten. Ergibt sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten der Spielbank, wird dieser mit den Vorauszahlungen der darauf folgenden Kalenderjahre verrechnet. Bei der Berechnung der Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des § 12 Absatz 8 die Spielbankabgabe nach § 12 Absatz 1 und 2 um die Umsatzsteuer zu ermäßigen, die aufgrund von Umsätzen zu entrichten ist, welche durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. Die Steueranmeldungen sind von einer zur Vertretung des Erlaubnisinhabers berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/15#abs-3 (3) Die Gewinnabgabe und die Ausgleichsabgabe sind vom Spielbankunternehmen jeweils selbst zu berechnen und spätestens acht Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres oder des kürzeren Zeitraums, wenn der Erlaubnisinhaber seine Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt hat, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden (Steueranmeldung). Die Steueranmeldungen sind von einer zur Vertretung berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Die Gewinnabgabe und die Ausgleichsabgabe sind innerhalb eines Monats nach Eingang der jeweiligen Steueranmeldung zu entrichten.

§ 14 § 16