Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Spielbankengesetz

SächsSpielbG

§ 30 Aufsicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/30#abs-1 (1) Die Spielbanken und die Online-Casinospiele unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie alle sonstigen öffentlichen Belange zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die für den Betrieb der Spielbank und des Online-Casinospiels geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Glücksspielstaatsvertrages 2021 , dieses Gesetzes sowie die in der Spielbankordnung, der Spielbankerlaubnis, der Online-Casinospielordnung und der Online-Casinospielerlaubnis enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/30#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen treffen. Sie ist insbesondere berechtigt,

1. den gesamten Betrieb der Spielbank oder des Online-Casinospiels zu überwachen und zu überprüfen und sich hierbei auch Dritter zu bedienen,

2. alle dem Betrieb der Spielbank oder des Online-Casinospiels dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der Spielbank oder zu dem Online-Casinospiel einzusehen,

3. jederzeit Auskunft über den gesamten Betrieb der Spielbank oder des Online-Casinospiels zu verlangen,

4. durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Organe oder Gremien des Erlaubnisinhabers teilzunehmen,

5. aus wichtigem Grund die Abberufung der für die Spielbank oder das Online-Casinospiel verantwortlichen Personen zu verlangen.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehen der Aufsichtsbehörde die sich aus § 9 Absatz 2a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ergebenden Befugnisse zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/30#abs-3 (3) Innerhalb von acht Monaten nach Ende eines jeden Kalenderjahres ist der Aufsichtsbehörde der von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresabschluss nebst deren oder dessen Prüfungsbericht und einem Lagebericht vorzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/30#abs-4 (4) Aufsichtsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen, die zugleich für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 31 Absatz 1 zuständig ist. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.

§ 29 § 31