Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Spielbankengesetz
SächsSpielbG§ 17 Steuerbefreiung
Stand: 26.08.2026
Die Entrichtung der Spielbankabgabe, der Gewinnabgabe und der Ausgleichsabgabe bewirken eine Steuerbefreiung von denjenigen Steuern, die der Gesetzgebung des Freistaates Sachsen unterliegen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehen.