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SächsSpielbG

§ 12 Spielbankabgabe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/12#abs-1 (1) Für den Betrieb einer Spielbank ist an den Freistaat Sachsen eine Spielbankabgabe zu entrichten. Diese beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag aus dem Betrieb der Spielbank

1. bis einschließlich 5 Millionen Euro 35 Prozent des Bruttospielertrags,

2. für den 5 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 10 Millionen Euro 45 Prozent des Bruttospielertrags,

3. für den 10 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 20 Millionen Euro 50 Prozent des Bruttospielertrags,

4. für den 20 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag 55 Prozent des Bruttospielertrags

der jeweiligen Spielbank. Die Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/12#abs-2 (2) Die Spielbankabgabe beträgt im Jahr der erstmaligen Eröffnung des Spielbetriebs und in den folgenden vier Jahren bei einem jährlichen Bruttospielertrag aus dem Betrieb der Spielbank

1. bis einschließlich 5 Millionen Euro 30 Prozent des Bruttospielertrags,

2. für den 5 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 10 Millionen Euro 40 Prozent des Bruttospielertrags,

3. für den 10 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 20 Millionen Euro 45 Prozent des Bruttospielertrags,

4. für den 20 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag 50 Prozent des Bruttospielertrags

der jeweiligen Spielbank.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/12#abs-3 (3) Bruttospielertrag ist

1. bei den Spielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, der Betrag, um den die täglichen Spieleinsätze die Gewinne der Spielerinnen und Spieler übersteigen,

2. bei den Spielen, bei denen die Spielbank kein Spielrisiko trägt, der Betrag, der der Spielbank zufließt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/12#abs-4 (4) Nicht abgeholte Gewinne sowie Beträge, die nach dem Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, von der Spielerin oder dem Spieler aber nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, werden dem Bruttospielertrag zugerechnet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/12#abs-5 (5) Falsche Spielmarken, Münzen und Geldscheine, Münzen und Geldscheine anderer Währungen sowie Spielmarken anderer Spielbanken mindern den Bruttospielertrag nicht. Sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/12#abs-6 (6) Spielverluste eines Spieltages werden mit den Bruttospielerträgen des laufenden Kalendermonats verrechnet. Dabei werden die Erträge sämtlicher in der Spielbank veranstalteter Spiele berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/12#abs-7 (7) Die Spielbankabgabe entsteht mit dem Ende des Spielbetriebs an dem jeweiligen Spieltag.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/12#abs-8 (8) Die Spielbankabgabe nach den Absätzen 1 und 2 ermäßigt sich um die zu entrichtende Umsatzsteuer aus Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. Ergeben sich Umsatzsteuererstattungen, sind diese bei der Ermäßigung der Spielbankabgabe von den zu entrichtenden Umsatzsteuerbeträgen nachfolgender Anmeldungszeiträume abzuziehen.

§ 11 § 13