Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Spielbankengesetz

SächsSpielbG

§ 14 Zuwendungen, Tronc

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die in einer Spielbank beschäftigten Personen dürfen von Besuchern der Spielbank keine persönlichen Geschenke, Trinkgelder oder andere Zuwendungen annehmen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre berufliche Tätigkeit gemacht werden. Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind nur zulässig, wenn sie den dafür aufgestellten Behältern zugeführt werden (Tronc).

§ 13a § 15