Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen
SächsSparkWVO§ 9 Beschlußfassung über die Wahlvorschläge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/9#abs-1 (1) Der Wahlvorstand prüft die Wahlvorschläge, insbesondere
1. die Einhaltung der Einreichungsfrist,
2. die Unterschriften der Unterzeichner und ihre Wahlberechtigung; bei Ergänzung von Wahlvorschlägen auch die Unterzeichnung des Ergänzungsvorschlags durch den Vertreter des Wahlvorschlags oder seinen Stellvertreter,
3. die Angabe einer Reihenfolge sowie das Vorliegen der Zustimmungserklärungen,
4. die Einhaltung des Verbots der Unterzeichnung mehrerer Wahlvorschläge durch einen Wahlberechtigten und der Aufnahme eines Bewerbers in mehrere Wahlvorschläge,
5. die Einhaltung des Verbots von Stimmenhäufungsvorschlägen im Wahlvorschlag.
Die Prüfung ist spätestens unmittelbar nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist nach § 8 Abs. 6 vorzunehmen. Sind weitere Wahlvorschläge innerhalb der Nachfrist nach § 8 Abs. 7 eingereicht worden, so ist der Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist für diese Wahlvorschläge für alle Wahlvorschläge maßgebend. Sind während der Nachfrist keine Wahlvorschläge eingereicht worden, so sind die Wahlvorschläge unmittelbar nach Ablauf der Nachfrist zu prüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/9#abs-2 (2) In den Wahlvorschlägen sind die Bewerber zu streichen,
1. die so unvollständig bezeichnet sind, daß Zweifel über ihre Person bestehen können,
2. deren Zustimmungserklärung fehlt oder nicht rechtzeitig oder unter einer Bedingung vorgelegt worden ist,
3. die offensichtlich nicht wählbar sind.
Stimmenhäufungsvorschläge sind zu streichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/9#abs-3 (3) Der Wahlvorstand hat Bewerber, die mit ihrer schriftlichen Zustimmung in mehreren Wahlvorschlägen für diese Wahl benannt worden sind, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag sie benannt bleiben wollen. Gibt ein Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/9#abs-4 (4) Hat ein Wahlberechtigter mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, ist er vom Wahlvorstand schriftlich aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrecht erhält. Gibt der Wahlberechtigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, zählt seine Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/9#abs-5 (5) Als ungültig zurückzuweisen sind Wahlvorschläge,
1. die nicht rechtzeitig eingereicht worden sind,
2. die eine Bedingung enthalten,
3. die nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht von der erforderlichen Zahl Wahlberechtigter unterzeichnet sind,
4. die die Reihenfolge der Bewerber nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
5. die im Falle des Absatzes 4 nicht rechtzeitig oder ohne Behebung des Mangels wieder eingereicht worden sind.
Ergänzungsvorschläge sind als ungültig zurückzuweisen, wenn sie nicht vom Vertreter des Wahlvorschlags oder seinem Stellvertreter mitunterzeichnet sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/9#abs-6 (6) Der Wahlvorstand versieht die gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern. Ist ein Wahlvorschlag berichtigt oder ergänzt worden, so ist der Zeitpunkt, zu dem der berichtigte Wahlvorschlag oder der Ergänzungsvorschlag eingegangen ist, maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/9#abs-7 (7) Wird ein Wahlvorschlag zurückgewiesen oder ein Bewerber gestrichen, sind die getroffenen Entscheidungen dem Vertreter des Wahlvorschlags sowie dem betroffenen Bewerber unverzüglich gegen Unterschrift zu eröffnen oder sonst zuzustellen.