Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen
SächsSparkWVO§ 5 Ort und Zeit der Wahl
Stand: 26.08.2026
Der Wahlvorstand bestimmt den Ort, den Tag (Wahltag) und die Zeit der Wahl. Er hat dabei auf die Belange der Sparkasse und der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen.