Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen

SächsSparkWVO

§ 2 Wählbarkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/2#abs-1 (1) Wählbar sind Beschäftigte der Sparkasse, die am Wahltag das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen und zum Mitglied des Personalrats der Sparkasse wählbar sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/2#abs-2 (2) Nicht wählbar sind Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Vorstands der Sparkasse.

§ 1 § 3