Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen

SächsSparkWVO

§ 1 Wahlberechtigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/1#abs-1 (1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte der Sparkasse, die am Wahltag das Wahlrecht zum Personalrat der Sparkasse besitzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/1#abs-2 (2) Nicht wahlberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder des Vorstands der Sparkasse.

§ 2