Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen

SächsSparkWVO

§ 17 Ungültige Stimmzettel

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/17#abs-1 (1) Ungültig sind Stimmzettel,

1. die nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben worden sind,

2. die in einem gekennzeichneten Wahlumschlag abgegeben worden sind,

3. die sich in einem Wahlumschlag befinden, der beleidigende Bemerkungen über Bewerber, Dritte oder Behörden enthält,

4. die nicht als amtlich erkennbar sind,

5. die ganz durchgestrichen oder ganz durchgerissen sind,

6. die beleidigende Bemerkungen über Bewerber, Dritte oder Behörden enthalten.

Die auf ungültigen Stimmzetteln abgegebenen Stimmen werden weder als gültige noch als ungültige Stimmen gezählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/17#abs-2 (2) Enthält ein Wahlumschlag mehrere gleichlautende Stimmzettel, ist nur einer zu werten. Stimmen nicht alle im Wahlumschlag enthaltenen Stimmzettel miteinander überein, gilt folgendes:

1. Unveränderte Stimmzettel sind von der Wertung ausgeschlossen;

2. von danach verbleibenden gleichlautend veränderten Stimmzetteln ist nur einer zu werten;

3. nicht gleichlautend veränderte Stimmzettel gelten als ein gültiger Stimmzettel, wenn sie nicht mehr gültige Stimmen enthalten als der Wähler hat; andernfalls sind sie von der Wertung ausgeschlossen.

Verändert ist ein Stimmzettel, wenn auf ihm vorgedruckte Namen von Bewerbern besonders gekennzeichnet oder gestrichen oder Namen von Bewerbern vom Wähler eingetragen sind oder wenn er im ganzen gekennzeichnet ist. Ist von mehreren in einem Wahlumschlag enthaltenen Stimmzetteln keiner zu werten, gelten sie als ein ungültiger Stimmzettel.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/17#abs-3 (3) Ein Wahlumschlag, der keinen Stimmzettel enthält, gilt als ungültiger Stimmzettel.

§ 16 § 18