Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen

SächsSparkWVO

§ 18 Ungültige Stimmen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/18#abs-1 (1) Ungültig sind Stimmen,

1. bei denen nicht erkennbar ist, für welchen Bewerber sie abgegeben wurden,

2. die für Personen abgegeben worden sind, deren Name nicht lesbar oder nicht unzweifelhaft erkennbar ist, oder denen gegenüber eine Verwahrung oder ein Vorbehalt beigefügt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/18#abs-2 (2) Bei Verhältniswahl sind auch Stimmen ungültig,

1. die für Personen abgegeben worden sind, die auf keinem öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschlag aufgeführt sind,

2. die einem Bewerber im Wege der Stimmenhäufung über die zulässige Häufungszahl hinaus zugewendet wurden,

3. wenn bei Stimmenhäufung die Häufungszahl nicht lesbar ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/18#abs-3 (3) Bei Mehrheitswahl sind auch Stimmen ungültig, die einem Bewerber im Wege der Stimmenhäufung zugewendet wurden. In diesem Falle bleibt eine der zugewendeten Stimmen gültig.

§ 17 § 19