Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen

SächsSparkWVO

§ 16 Feststellung des Wahlergebnisses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/16#abs-1 (1) Das Wahlergebnis wird vom Wahlvorstand nach Beendigung der Wahlhandlung und nach Einwurf der Wahlumschläge in die Wahlurne unverzüglich ermittelt. Wenn besondere Gründe es erfordern, kann der Wahlvorstand die Ermittlung des Wahlergebnisses unterbrechen. Dabei sind die Wahlunterlagen unter Verschluß zu nehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/16#abs-2 (2) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Wahlumschläge und Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Wahlumschläge der Wahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und soweit möglich zu erläutern. Ist bei verschiedenen Stellen gewählt worden und ist wegen der geringen Zahl der Wahlberechtigten einzelner Stellen das Wahlgeheimnis gefährdet, so hat der Wahlvorstand anzuordnen, daß der Inhalt der hierbei verwendeten Wahlurnen nach Zählung der Wahlumschläge und der Abstimmungsvermerke mit dem Inhalt der bei der allgemeinen Wahlhandlung verwendeten Wahlurnen vermischt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/16#abs-3 (3) Nach der Zählung der Wahlumschläge und der Abstimmungsvermerke entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und prüft ihre Gültigkeit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/16#abs-4 (4) Der Wahlvorstand stellt die Zahl

1. der insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel,

2. der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,

3. der auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Stimmen und

4. der bei Verhältniswahl auf alle Bewerber eines jeden Wahlvorschlags entfallenen gültigen Stimmen

fest.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/16#abs-5 (5) Über Stimmzettel und Stimmen, die zu Zweifeln über ihre Gültigkeit Anlaß geben, beschließt der Wahlvorstand. Wahlumschläge und Stimmzettel, über die der Wahlvorstand Beschluß fassen mußte, sind der Wahlniederschrift anzuschließen. Dies gilt auch für Stimmzettel, auf denen einzelne Stimmen für ungültig erklärt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/16#abs-6 (6) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, muß den Beschäftigten zugänglich sein.

§ 15 § 17