Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen
SächsSparkWVO§ 13 Stimmzettel und Wahlumschläge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/13#abs-1 (1) Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Für ihre Herstellung hat der Wahlvorstand zu sorgen. Die Stimmzettel müssen dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Sie dürfen keine besonderen Merkmale (Zeichen, Falten, Flecken, Risse und dergleichen) aufweisen und müssen den Namen der Sparkasse enthalten. Der Wahlvorstand kann bestimmen, daß den Wahlberechtigten zur persönlichen Stimmabgabe die Stimmzettel bereits vor dem Wahltag ausgehändigt werden. Auch in diesem Fall sind Stimmzettel im Wahlraum bereitzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/13#abs-2 (2) Bei Verhältniswahl sind die Stimmzettel als Einzelstimmzettel für jeden Wahlvorschlag herzustellen. Sind die Einzelstimmzettel nur durch Perforation getrennt, so sind die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern anzuordnen. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch dieses anzugeben.
Die Stimmzettel müssen die Ordnungsnummer und die Bewerber in der vorgeschlagenen Reihenfolge unter Angabe von Familiennamen, Vornamen und Funktionsbezeichnung sowie mehrere freie Zeilen enthalten. Weiter müssen sie Hinweise darauf enthalten,
1. wieviele Stimmen jeder Wähler abgeben kann,
2. daß die Bewerber, die gewählt werden, durch ein zu ihrem Namen gesetztes Kreuz, durch Beifügen einer Zahl oder auf sonstige Weise zweifelsfrei zu bezeichnen sind,
3. daß der Wähler Bewerber anderer Wahlvorschläge übernehmen (panaschieren) kann,
4. daß der Wähler einem Bewerber innerhalb der Gesamtzahl der zulässigen Stimmen durch Beifügen einer Zahl bis zu drei Stimmen geben (kumulieren) kann,
5. daß Personen, die auf keinem Wahlvorschlag aufgeführt sind, nicht gewählt werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/13#abs-3 (3) Findet Mehrheitswahl statt und ist ein gültiger Wahlvorschlag zugelassen worden, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Stimmzettel so viele freie Zeilen enthalten müssen, wie Vertreter der Beschäftigten zu wählen sind. Weiter müssen sie Hinweise darauf enthalten,
1. daß der Wähler nur einen Stimmzettel abgeben kann,
2. wieviele Stimmen jeder Wähler abgeben kann,
3. daß jedem Bewerber nur eine Stimme gegeben werden kann,
4. daß der Wähler an die vorgeschlagenen Bewerber nicht gebunden ist,
5. daß
a)
die vorgedruckten Bewerber, die gewählt werden, durch ein zu ihrem Namen gesetztes Kreuz zu bezeichnen sind und
b)
Namen anderer wählbarer Beschäftigter, die gewählt werden, unter unzweifelhafter Bezeichnung ihrer Person einzufügen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/13#abs-4 (4) Findet Mehrheitswahl ohne vorgeschlagene Bewerber statt, haben die Stimmzettel so viele freie Zeilen zu enthalten, wie Vertreter der Beschäftigten zu wählen sind. Die Zeilen sind mit Ordnungsnummern zu versehen. Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 Buchst. b gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/13#abs-5 (5) Die Wahlumschläge sind vom Wahlvorstand bereitzustellen (amtlicher Wahlumschlag). Sie müssen undurchsichtig sein. Im übrigen gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend.