Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen
SächsSparkWVO§ 14 Wahlhandlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/14#abs-1 (1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/14#abs-2 (2) Ein Wähler, der durch ein körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/14#abs-3 (3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein. Sind Wahlhelfer bestellt, genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstands und eines Wahlhelfers.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/14#abs-4 (4) Vor Einwurf des Wahlumschlags in die Urne ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Ist dies der Fall, prüft der Vorsitzende des Wahlvorstands oder das von ihm mit der Entgegennahme der Wahlumschläge beauftragte Mitglied des Wahlvorstands den Wahlumschlag. Nichtamtliche Wahlumschläge und Wahlumschläge, die mit einem Kennzeichen versehen sind oder einen von außen wahrnehmbaren Gegenstand enthalten, sind zurückzuweisen. Im anderen Falle wirft der Wahlberechtigte oder mit dessen Zustimmung der Vorsitzende des Wahlvorstands oder das von ihm mit der Entgegennahme der Wahlumschläge beauftragte Mitglied des Wahlvorstands den Wahlumschlag sofort ungeöffnet in die Wahlurne. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/14#abs-5 (5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluß der Wahlhandlung festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln unmöglich ist. Bei der Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmenzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß unversehrt ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/14#abs-6 (6) Nach Ablauf der für die Durchführung der Wahlhandlung festgesetzten Zeit dürfen nur noch die Wahlberechtigten abstimmen, die sich in diesem Zeitpunkt im Wahlraum befinden. Sodann erklärt der Wahlvorstand die Wahlhandlung für beendet.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/14#abs-7 (7) Über Zweifelsfragen, die sich bei der Wahlhandlung erheben, entscheidet der Wahlvorstand.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/14#abs-8 (8) Der Wahlraum muß allen Beschäftigten während der Dauer der Wahlhandlung zugänglich sein.