(1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte der Sparkasse, die am Wahltag das Wahlrecht zum Personalrat der Sparkasse besitzen.
(2) Nicht wahlberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder des Vorstands der Sparkasse.
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(1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte der Sparkasse, die am Wahltag das Wahlrecht zum Personalrat der Sparkasse besitzen.
(2) Nicht wahlberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder des Vorstands der Sparkasse.