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§ 1 SächsSparkWVO (Sachsen) — Wahlberechtigung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte der Sparkasse, die am Wahltag das Wahlrecht zum Personalrat der Sparkasse besitzen.

(2) Nicht wahlberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder des Vorstands der Sparkasse.