Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sparkassengesetz
SächsSpG§ 61 Übertragung der Trägerschaft an sächsischen Sparkassen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/61#abs-1 (1) Die Landkreise, die Kreisfreien Städte und die von ihnen gebildeten Sparkassenzweckverbände können nach Maßgabe dieses Gesetzes und unter Beachtung der sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften die Trägerschaft an ihren Sparkassen durch Vereinbarung mit der Finanzgruppe auf diese übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/61#abs-2 (2) Soweit sich aus diesem Gesetz eine Haftung des jeweiligen kommunalen Trägers für Verbindlichkeiten der Verbundsparkasse ergibt, haftet dieser für die zum Zeitpunkt der Übertragung der Trägerschaft begründeten Verbindlichkeiten (Altverbindlichkeiten) neben der Finanzgruppe fort. Dies gilt entsprechend auch für die vor der Verschmelzung des Sachsen-Finanzverbands auf die Finanzgruppe erfolgten Übertragungen. Im Innenverhältnis zwischen der Finanzgruppe und dem jeweiligen kommunalen Träger haftet für Altverbindlichkeiten allein die Finanzgruppe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/61#abs-3 (3) Für die Übertragung der Trägerschaft bei Zweckverbandssparkassen ist die Zustimmung aller Verbandsmitglieder notwendig. § 26 Abs. 2 SächsKomZG gilt entsprechend.