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SächsKomZG

§ 26 Änderungen der Verbandssatzung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/26#abs-1 (1) Änderungen der Verbandssatzung werden von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Vertreter in der Verbandsversammlung beschlossen. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass eine größere Mehrheit erforderlich ist oder dass der Beschluss der Verbandsversammlung der Zustimmung einzelner oder aller Mitgliedsgemeinden bedarf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/26#abs-2 (2) Eine Änderung der Verbandssatzung, die die Aufnahme einer neuen Mitgliedsgemeinde zum Gegenstand hat, ist unzulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/26#abs-3 (3) Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. § 11 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 13 gelten entsprechend. Die Änderungssatzung wird durch den Verbandsvorsitzenden vor der Erteilung der Genehmigung ausgefertigt.

§ 25 § 27