Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sparkassengesetz
SächsSpG§ 60 Jahresabschluss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/60#abs-1 (1) Für die Aufstellung, Prüfung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts gelten die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/60#abs-2 (2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den Lagebericht und der Abschlussprüfer hat den Prüfungsbericht der Anteilseignerversammlung mit einer Stellungnahme des Vorstands vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/60#abs-3 (3) Die Ausschüttungen an die Anteilseigner erfolgen auf der Grundlage eines angemessenen Verteilungsmaßstabs. Die Einzelheiten regelt die Satzung. Als angemessen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere anzusehen
1. eine Ausschüttung an die Anteilseigner entsprechend den Jahresergebnissen der von den Anteilseignern jeweils übertragenen Verbundsparkassen;
2. eine Ausschüttung im Verhältnis der Anteile am Stammkapital.
Ausschüttungen finden bei der Ermittlung der Finanzausgleichsmasse und der Steuerkraftmesszahl nach dem Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 60), in der jeweiligen geltenden Fassung, keine Berücksichtigung.