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# § 61 SächsSpG (Sachsen) — Übertragung der Trägerschaft an sächsischen Sparkassen

Sächsisches Sparkassengesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landkreise, die Kreisfreien Städte und die von ihnen gebildeten Sparkassenzweckverbände können nach Maßgabe dieses Gesetzes und unter Beachtung der sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften die Trägerschaft an ihren Sparkassen durch Vereinbarung mit der Finanzgruppe auf diese übertragen.

(2) Soweit sich aus diesem Gesetz eine Haftung des jeweiligen kommunalen Trägers für Verbindlichkeiten der Verbundsparkasse ergibt, haftet dieser für die zum Zeitpunkt der Übertragung der Trägerschaft begründeten Verbindlichkeiten (Altverbindlichkeiten) neben der Finanzgruppe fort. Dies gilt entsprechend auch für die vor der Verschmelzung des Sachsen-Finanzverbands auf die Finanzgruppe erfolgten Übertragungen. Im Innenverhältnis zwischen der Finanzgruppe und dem jeweiligen kommunalen Träger haftet für Altverbindlichkeiten allein die Finanzgruppe.

(3) Für die Übertragung der Trägerschaft bei Zweckverbandssparkassen ist die Zustimmung aller Verbandsmitglieder notwendig. § 26 Abs. 2 SächsKomZG gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 61 SächsSpG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/61

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