Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sparkassengesetz
SächsSpG§ 6 Zuständigkeiten des Hauptorgans des Trägers
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/6#abs-1 (1) Bei Sparkassen mit kommunalem Träger wählt der Kreistag, der Stadtrat oder die Verbandsversammlung als Vertretung des kommunalen Trägers (Hauptorgan) die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 sowie deren Stellvertreter nach § 11 Abs. 1 Satz 5. Bei Verbundsparkassen gilt § 11 Abs. 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/6#abs-2 (2) Das Hauptorgan beschließt insbesondere über
1. die Errichtung der Sparkasse;
2. die Übertragung der Trägerschaft an der Sparkasse auf die Finanzgruppe nach Maßgabe der §§ 61, 63 und 64;
3. die Auflösung der Sparkasse;
4. Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28;
5. den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung;
6. die Entlastung des Verwaltungsrats der Sparkasse;
7. die Abführungen nach § 27 Abs. 3.
Bei Verbundsparkassen gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 3 bis 7 § 56.