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# § 6 SächsSpG (Sachsen) — Zuständigkeiten des Hauptorgans des Trägers

Sächsisches Sparkassengesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Sparkassen mit kommunalem Träger wählt der Kreistag, der Stadtrat oder die Verbandsversammlung als Vertretung des kommunalen Trägers (Hauptorgan) die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 sowie deren Stellvertreter nach § 11 Abs. 1 Satz 5. Bei Verbundsparkassen gilt § 11 Abs. 2.

(2) Das Hauptorgan beschließt insbesondere über

1. die Errichtung der Sparkasse;

2. die Übertragung der Trägerschaft an der Sparkasse auf die Finanzgruppe nach Maßgabe der §§ 61, 63 und 64;

3. die Auflösung der Sparkasse;

4. Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28;

5. den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung;

6. die Entlastung des Verwaltungsrats der Sparkasse;

7. die Abführungen nach § 27 Abs. 3.

Bei Verbundsparkassen gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 3 bis 7 § 56.

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Zitiervorschlag: § 6 SächsSpG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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