Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sparkassengesetz
SächsSpG§ 58 Berichtspflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/58#abs-1 (1) Der Vorstand hat der Anteilseignerversammlung regelmäßig und rechtzeitig zu berichten über
1. die Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung;
2. den Gang der Geschäfte und die Lage der Finanzgruppe;
3. Geschäfte und Entwicklungen, die für die Finanzgruppe von besonderer Bedeutung sein können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/58#abs-2 (2) Der Vorstand legt der Finanzgruppe rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahrs eine genehmigungspflichtige Planung für dieses Geschäftsjahr vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/58#abs-3 (3) Dem Vorsitzenden der Anteilseignerversammlung ist aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. Der Vorsitzende hat die anderen Mitglieder der Anteilseignerversammlung über diese Berichte spätestens in der nächsten Sitzung zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/58#abs-4 (4) Der Vorstand ist verpflichtet, der Anteilseignerversammlung, deren Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden über Angelegenheiten der Finanzgruppe Auskunft zu erteilen.