Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sparkassengesetz
SächsSpG§ 49 Name, Rechtsform, Träger, Sitz, Satzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/49#abs-1 (1) Der Freistaat Sachsen errichtet die Sachsen-Finanzgruppe (Finanzgruppe) als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Träger sind die am Stammkapital beteiligten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/49#abs-2 (2) Die Finanzgruppe hat ihren Sitz in Leipzig. Sie kann ihren Sitz durch Satzung ändern. Ein durch Satzung bestimmter Sitz der Finanzgruppe muss im Gebiet ihrer Träger liegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/49#abs-3 (3) Im Rahmen dieses Gesetzes sind die weiteren Rechtsverhältnisse der Finanzgruppe durch Satzung zu regeln. Die Satzung und ihre Änderungen sind im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen.