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# § 49 SächsSpG (Sachsen) — Name, Rechtsform, Träger, Sitz, Satzung

Sächsisches Sparkassengesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Freistaat Sachsen errichtet die Sachsen-Finanzgruppe (Finanzgruppe) als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Träger sind die am Stammkapital beteiligten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die Finanzgruppe hat ihren Sitz in Leipzig. Sie kann ihren Sitz durch Satzung ändern. Ein durch Satzung bestimmter Sitz der Finanzgruppe muss im Gebiet ihrer Träger liegen.

(3) Im Rahmen dieses Gesetzes sind die weiteren Rechtsverhältnisse der Finanzgruppe durch Satzung zu regeln. Die Satzung und ihre Änderungen sind im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen.

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Zitiervorschlag: § 49 SächsSpG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/49

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