Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sparkassengesetz
SächsSpG§ 50 Wesen, Aufgabe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/50#abs-1 (1) Die Finanzgruppe ist Träger der nach Maßgabe dieses Gesetzes auf sie übertragenen Verbundsparkassen. Sie betreibt keine Bankgeschäfte im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen. Die Finanzgruppe kann sich an Unternehmen beteiligen, die insbesondere Finanzdienstleistungen anbieten oder unterstützen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/50#abs-2 (2) Die Finanzgruppe hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen den Verbundsparkassen im Interesse ihrer Wettbewerbsfähigkeit und ihres öffentlichen Auftrages unter Wahrung des bankaufsichtsrechtlichen Prinzips der Eigenverantwortlichkeit der Vorstände von Kreditinstituten zu stärken. Hierbei hat sie der besonderen Bedeutung des regionalen Sparkassenwesens Rechnung zu tragen und zu gewährleisten, dass regionale und wirtschaftliche Besonderheiten Berücksichtigung finden. Zu diesem Zweck nimmt sie Aufgaben wahr, die der Ausübung von Anteilseignerfunktionen bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gleichgesetzt werden können. Die Finanzgruppe soll sich bei ihrer Aufgabenerfüllung Dritter, insbesondere des Ostdeutschen Sparkassenverbandes, bedienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/50#abs-3 (3) Die Geschäfte der Finanzgruppe sind unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags nach Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.