Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sparkassengesetz
SächsSpG§ 30 Aufsichtsbehörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/30#abs-1 (1) Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des Freistaates Sachsen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/30#abs-2 (2) Sparkassenaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium der Finanzen. Die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden bleiben unberührt.