Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sparkassengesetz
SächsSpG§ 29 Auflösung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/29#abs-1 (1) Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Der Ostdeutsche Sparkassenverband ist vor Erteilung der Genehmigung zu hören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/29#abs-2 (2) Nach Erteilung der Genehmigung hat der Vorstand die Auflösung der Sparkasse dreimal mit Zwischenfristen von je vier Wochen öffentlich bekannt zu machen und zugleich die Guthaben zu einem mindestens drei Monate nach der ersten Bekanntmachung liegenden Zeitpunkt zu kündigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/29#abs-3 (3) Guthaben, die bei Fälligkeit nicht abgehoben werden, werden nicht weiter verzinst. Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/29#abs-4 (4) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt bei der Auflösung von Sparkassen an den Träger.