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§ 30 SächsSpG (Sachsen) — Aufsichtsbehörden

Sächsisches Sparkassengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des Freistaates Sachsen.

(2) Sparkassenaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium der Finanzen. Die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden bleiben unberührt.