Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sparkassengesetz

SächsSpG

§ 4 Satzung, Siegel

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/4#abs-1 (1) Im Rahmen dieses Gesetzes sind die weiteren Rechtsverhältnisse der Sparkasse durch Satzung zu regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/4#abs-2 (2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde erlässt eine Mustersatzung für Sparkassen mit kommunalem Träger. Abweichungen von der Mustersatzung bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Für Verbundsparkassen gilt § 56 Abs. 2 Nr. 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/4#abs-3 (3) Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde erlässt im Einvernehmen mit der Sparkassenaufsichtsbehörde Mustersatzungen für Sparkassenzweckverbände. Abweichungen von der Mustersatzung bedürfen der Genehmigung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/4#abs-4 (4) Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen. Ein Siegel, in dem nicht das Wappen eines Trägers, eines Mitglieds des Trägers oder das kleine Landeswappen verwendet wird, darf nur mit Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde geführt werden.

§ 3 § 5