Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sparkassengesetz
SächsSpG§ 17 Aufgaben des Kreditausschusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/17#abs-1 (1) Der Kreditausschuss beschließt über die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Geschäftsanweisung und der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung sowie über die Zustimmung zur Gewährung von Organkrediten im Sinne von § 15 des Gesetzes über das Kreditwesen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/17#abs-2 (2) Der Kreditausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, jedoch nicht weniger als drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Kreditausschuss stimmt offen ab. § 9 Abs. 5 Satz 2 und 3, § 10 Abs. 4 sowie § 15 gelten entsprechend.