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SächsSpG

§ 17 Aufgaben des Kreditausschusses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/17#abs-1 (1) Der Kreditausschuss beschließt über die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Geschäftsanweisung und der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung sowie über die Zustimmung zur Gewährung von Organkrediten im Sinne von § 15 des Gesetzes über das Kreditwesen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/17#abs-2 (2) Der Kreditausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, jedoch nicht weniger als drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Kreditausschuss stimmt offen ab. § 9 Abs. 5 Satz 2 und 3, § 10 Abs. 4 sowie § 15 gelten entsprechend.

§ 16 § 18