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SächsSpG

§ 16 Zusammensetzung des Kreditausschusses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/16#abs-1 (1) Der Kreditausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats als Vorsitzendem und mindestens zwei, höchstens jedoch der Hälfte der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats als weitere Mitglieder des Kreditausschusses. Der Verwaltungsrat bestimmt die Zahl der weiteren Mitglieder des Kreditausschusses. Er wählt ferner einen oder unter Festlegung ihrer Reihenfolge zwei Stellvertreter für die weiteren Mitglieder des Kreditausschusses; sie sind zu allen Sitzungen des Kreditausschusses einzuladen und nehmen an ihnen beratend teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/16#abs-2 (2) Die weiteren Mitglieder des Kreditausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte für die Dauer ihrer Amtszeit im Verwaltungsrat gewählt. Sie können abberufen werden. Scheidet ein weiteres Mitglied oder ein Stellvertreter aus, wird ein Nachfolger gewählt. Beschäftigte der Sparkasse können nicht zu Mitgliedern oder Stellvertretern von Mitgliedern des Kreditausschusses gewählt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/16#abs-3 (3) Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wählt der Kreditausschuss aus seiner Mitte zwei Stellvertreter und bestimmt ihre Reihenfolge.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/16#abs-4 (4) Die Mitglieder des Vorstands und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 nehmen an den Sitzungen des Kreditausschusses beratend teil. Der Vorsitzende des Kreditausschusses kann sie auf ihren Antrag im Einzelfall von der Teilnahmepflicht entbinden.

§ 15 § 17