Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sparkassengesetz

SächsSpG

§ 15 Beanstandungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrats, die das Recht verletzen, zu beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen und dem Verwaltungsrat mitzuteilen. Verbleibt der Verwaltungsrat bei seinem Beschluss, hat der Vorsitzende des Verwaltungsrats unverzüglich die Entscheidung der Sparkassenaufsichtsbehörde herbeizuführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

§ 14 § 16