Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung
SächsSozVmDAPVO§ 6 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstätte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/6#abs-1 (1) Die Einstellungsbehörde weist den Anwärter der Ausbildungsbehörde zu. Ausbildungsbehörden für die berufspraktische Ausbildung sind die Ämter für Familie und Soziales.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/6#abs-2 (2) Ausbildungsstätte für die fachtheoretische Ausbildung ist das Ausbildungszentrum Bobritzsch.