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§ 6 SächsSozVmDAPVO (Sachsen) — Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstätte

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einstellungsbehörde weist den Anwärter der Ausbildungsbehörde zu. Ausbildungsbehörden für die berufspraktische Ausbildung sind die Ämter für Familie und Soziales.

(2) Ausbildungsstätte für die fachtheoretische Ausbildung ist das Ausbildungszentrum Bobritzsch.