(1) Die Einstellungsbehörde weist den Anwärter der Ausbildungsbehörde zu. Ausbildungsbehörden für die berufspraktische Ausbildung sind die Ämter für Familie und Soziales.
(2) Ausbildungsstätte für die fachtheoretische Ausbildung ist das Ausbildungszentrum Bobritzsch.